Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in
Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu bezahlen. Die
Vergütung entspricht in diesem Falle 50 % der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung.
Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, ist kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung
vereinbart, gilt die nach dem Agentur-Preisschlüssel agenturübliche Vergütung.